§ 49a LuftVG
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Haftpflicht und Schlichtung → 2. Unterabschnitt – Haftung für Personen und Gepäck, die im Luftfahrzeug befördert werden; Haftung für verspätete Beförderung
§ 49a LuftVG – Ausschlussfrist
1Die Klage auf Schadensersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. 2Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist, an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Luftbeförderung abgebrochen worden ist.