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§ 31c LuftVG
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Luftverkehr → 7. Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LuftVG
Gliederungs-Nr.: 96-1
Normtyp: Gesetz

§ 31c LuftVG – Beauftragung mit der Verwaltung von Freiballonen, Luftsportgeräten und Flugmodellen

1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Freiballone, Luftsportgeräte und Flugmodelle zu beauftragen:

  1. 1.

    Muster- und Verkehrszulassung (§ 2),

  2. 2.

    Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrtpersonal (§ 4),

  3. 3.

    Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung (§ 5),

  4. 4.

    Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25) für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte,

  5. 5.

    Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen (§ 29 Abs. 1 und 4),

  6. 6.

    Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung.

2Satz 1 findet Anwendung auf Segelflugzeuge, sofern das betreffende Land für seinen Aufgabenbereich (§ 31 Abs. 2) zustimmt.

Zu § 31c: Geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 409) (29. 12. 2023).