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§ 27a LuftVG
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Luftverkehr → 5. Unterabschnitt – Flughafenkoordinierung, Flugsicherung und Flugwetterdienst

Titel: Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LuftVG
Gliederungs-Nr.: 96-1
Normtyp: Gesetz

§ 27a LuftVG – Flughafenkoordinierung

(1) Die Flughafenkoordinierung wird nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union vorgenommen.

(2) 1Für Zwecke der Ermittlung der Flughafenkapazität ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die für den Flughafen zuständige Behörde. 2Es bestimmt bei für koordiniert erklärten Verkehrsflughäfen im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde des Landes und nach Anhörung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung sowie der Flugsicherungsorganisation, des betreffenden Flugplatzunternehmers und der Luftfahrtunternehmen, die den Flugplatz regelmäßig benutzen, die Anzahl der im Voraus planbaren Zeitnischen (Koordinierungseckwert).

Zu § 27a: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2424), 8. 5. 2012 (BGBl I S. 1032), V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 409) (29. 12. 2023).