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§ 22 LuftSiG
Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Schlussbestimmung

Titel: Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LuftSiG
Gliederungs-Nr.: 96-14
Normtyp: Gesetz

§ 22 LuftSiG – Übergangsregelung

(1) Die Regelung in § 7 Absatz 1 Satz 2 ist erst ein Jahr nach dem 4. März 2017 anzuwenden. Bereits vor diesem Zeitpunkt können die Betroffenen einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung stellen.

(2) Eine Überprüfung der Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 6 und § 9 Absatz 1 Satz 3 muss frühestens ein Jahr nach dem 4. März 2017 erfolgen.

(3) Die Zulassungspflicht von Transporteuren nach § 9a Absatz 2 Satz 1 beginnt ein Jahr nach dem 4. März 2017.