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§ 7 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

II. Abschnitt – Präsidium des Landtages → 2. Titel – Präsident, Vizepräsidenten und Schriftführer

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LTG – Aufgaben des Präsidenten

(1) Der Präsident wahrt die Würde und die Rechte des Landtages und fördert seine Arbeit. Er leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause.

(2) Der Präsident ist die oberste Dienstbehörde für die Beamten Angestellten und Arbeiter des Landtages. Er ernennt und entlässt die Beamten und versetzt sie in den Ruhestand. Auch die nichtbeamteten Bediensteten werden von dem Präsidenten eingestellt und entlassen.

(3) In den Fällen, in denen die Regierung oder der zuständige Fachminister Entscheidungen zu treffen hat, trifft sie für den Bereich des Landtages das Präsidium.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen des Landtages oder seines Präsidenten handelt, der Präsident.