Gesetze

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§ 4 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

II. Abschnitt – Präsidium des Landtages → 1. Titel – Präsidium

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LTG – Aufgaben des Präsidiums

Das Präsidium beschließt über die inneren Angelegenheiten des Landtages, soweit sie nicht dem Präsidenten vorbehalten sind; insbesondere stellt das Präsidium den Entwurf des Haushaltsplanes für den Landtag fest und verfügt über die Verwendung der Räume im Landtagsgebäude. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.