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§ 8 LSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Sicherheitsüberprüfung

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 LSÜG – Arten der Sicherheitsüberprüfung

(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird eine einfache oder erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchgeführt.

(2) Ergeben sich bei einer Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächst höheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle die nächst höhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. Diese ist nur soweit durchzuführen, wie es zur Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse erforderlich ist.