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§ 7 LSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 7 LSÜG – Rechte und Pflichten der betroffenen und der einbezogenen Person

(1) Die zuständige Stelle hat die betroffene Person über die Art der beabsichtigten Sicherheitsüberprüfung und über den damit verbundenen Umfang der Datenverarbeitung zu unterrichten. Wird eine weitergehende Sicherheitsüberprüfung oder werden Einzelmaßnahmen davon notwendig, so ist auch für diese eine entsprechende Unterrichtung erforderlich. Die Befugnis der mitwirkenden Behörde nach § 14 Abs. 5 Nr. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung bedarf der Einwilligung der betroffenen Person; sie ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen. Die Einwilligung bezieht sich nur auf die Art der Sicherheitsüberprüfung, die Gegenstand der Unterrichtung war.

(3) Die betroffene Person ist verpflichtet, die für die Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie, einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung oder für die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Über dieses Verweigerungsrecht wie auch das Widerspruchsrecht nach § 24 Abs. 6 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ist sie zu unterrichten.

Heiratet die betroffene Person während oder nach der Sicherheitsüberprüfung oder begründet sie dann eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft, ist sie verpflichtet, die zuständige Stelle zu unterrichten.

(4) Bevor die zuständige Stelle die Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ablehnt, hat sie der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die betroffene Person kann zur Anhörung eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Schutz nachrichtendienstlicher Quellen gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte oder wenn es sich um Sicherheitsüberprüfungen von Personen handelt, die sich bei der Verfassungsschutzbehörde bewerben.

(5) Sind zur Ehefrau oder zum Ehemann, zur Lebenspartnerin oder zum Lebenspartner oder zur Lebensgefährtin oder zum Lebensgefährten Angaben zu, machen, ist hierfür deren oder dessen Einverständnis erforderlich. Werden sie in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, ist hierfür ihre Einwilligung erforderlich; sie ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(6) Liegen zu der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist ihr vor Ablehnung der Zulassung der betroffenen Person zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) Die Absätze 4 und 6 gelten entsprechend im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.