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§ 33 LSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Reisebeschränkungen, Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 33 LSÜG – Reisebeschränkungen

(1) Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 10 oder 11 erfordert, können verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle oder der nicht öffentlichen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden.

(2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt wird oder Anhaltspunkte zur Person vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch fremde Nachrichtendienste erwarten lassen.

(3) Ergeben sich bei einer Reise in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch eines fremden Nachrichtendienstes hindeuten können, so ist die zuständige Stelle nach Abschluss der Reise unverzüglich zu unterrichten.