§ 32 LSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt IV – Sonderregelungen für nicht öffentliche Stellen
§ 32 LSÜG – Datenverarbeitung in Dateien
Für die Datenverarbeitung der nicht öffentlichen Stelle gelten § 21 Abs. 1 und § 23 entsprechend.