§ 29 LSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt IV – Sonderregelungen für nicht öffentliche Stellen
§ 29 LSÜG – Übermittlung von Informationen
Veränderungen der für die Sicherheitsüberprüfung erheblichen Verhältnisse hat die nicht öffentliche Stelle der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.