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§ 27 LSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Sonderregelungen für nicht öffentliche Stellen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 27 LSÜG – Sicherheitserklärung

(1) Abweichend von § 13 Abs. 5 leitet die betroffene Person ihre Sicherheitserklärung der nicht öffentlichen Stelle zu, in der sie beschäftigt ist. Im Falle der Einbeziehung der Ehefrau oder des Ehemannes, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten fügt sie deren oder dessen Zustimmung bei. Die nicht öffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit.

(2) Ist gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 für die nicht öffentliche Stelle eine Ausnahme zugelassen, leitet die betroffene Person die Sicherheitserklärung der zuständigen Stelle zu. Die Prüfung nach Absatz 1 Satz 3 obliegt in diesem Fall der zuständigen Stelle.