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§ 14 LSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Sicherheitsüberprüfung

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 14 LSÜG – Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten

(1) Die mitwirkende Behörde trifft bei einer einfachen Sicherheitsüberprüfung folgende Maßnahmen:

  1. 1.
    Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
  2. 2.
    Ersuchen um Datenübermittlung aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister,
  3. 3.
    Anfragen an das für die derzeitigen Haupt- und Nebenwohnungen jeweils zuständige Landeskriminalamt.

(2) Bei einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 1 folgende Maßnahmen:

  1. 1.
    Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die jeweils zuständigen Polizeidienststellen für die Haupt- und Nebenwohnungen, die die betroffene Person innegehabt hat, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,
  2. 2.
    Anfragen an das Bundeskriminalamt, die Grenzschutzdirektion und die Nachrichtendienste des Bundes,
  3. 3.
    Prüfung der Identität der betroffenen Person, soweit hierzu Anlass besteht.

Die Absätze 1 und 2 finden auf die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person entsprechende Anwendung.

(3) Bei einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen befragt die mitwirkende Behörde in der Regel zusätzlich von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung angegebene Referenzpersonen und, soweit erforderlich, andere geeignete Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob die Angaben zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. Ist eine Referenzperson zu Angaben über die betroffene Person nicht bereit und hat die Bewertung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 über sie keine Erkenntnisse ergeben, sind ihre Daten in der Sicherheitserklärung zu löschen. Die Gründe für die Befragung von Auskunftspersonen sind aktenkundig zu machen.

(4) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen oder der einbezogenen Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei der oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn die betroffene oder die einbezogene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt die zuständige Stelle diese zur Bewertung an die mitwirkende Behörde.

(5) Soweit die Aufklärung eines sicherheitserheblichen Sachverhalts es erfordert, kann die mitwirkende Behörde zusätzlich folgende Maßnahmen treffen:

  1. 1.
    Befragung der betroffenen Person, ihrer Ehefrau oder ihres Ehemannes, ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners oder ihrer Lebensgefährtin oder ihres Lebensgefährten,
  2. 2.
    Befragung weiterer Personen,
  3. 3.
    Einholung von Auskünften, insbesondere von Staatsanwaltschaften oder Gerichten,
  4. 4.
    Einzelmaßnahmen der nächst höheren Art der Sicherheitsüberprüfung.

Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 sind nur zulässig, sofern die Befragung gemäß Satz 1 Nr. 1 nicht ausreicht oder dieser schutzwürdige private oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Gründe für Befragungen und Einzelmaßnahmen sind aktenkundig zu machen.