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§ 31 LSÜG
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 31 LSÜG – Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt:

  1. 1.
    für den Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes (§ 2 Satz 1 Nr. 4) die Landesregierung,
  2. 2.
    im Übrigen
    die für den Geheimschutz zuständige oberste Landesbehörde.