§ 28 LSÜG
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Sonderregelungen für Sicherheitsüberprüfungen bei nicht öffentlichen Stellen
§ 28 LSÜG – Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten
(1) Die betroffene Person hat der nicht öffentlichen Stelle von sich aus die in § 8 Abs. 6 Satz 1 und 2 genannten Änderungsdaten mitzuteilen.
(2) Die nicht öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich über die ihr nach Absatz 1 mitgeteilten personenbezogenen Daten sowie über das bevorstehende Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu unterrichten.