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§ 25 LSÜG
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Sonderregelungen für Sicherheitsüberprüfungen bei nicht öffentlichen Stellen

Titel: Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 25 LSÜG – Zuständigkeiten

(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung in den Fällen des § 24 Nr. 1 ist die jeweilige oberste Landesbehörde oder die jeweilige oberste Aufsichtsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich auf Grund eines Vertrages mit einer nicht öffentlichen Stelle Verschlusssachen entstehen oder aus deren Zuständigkeitsbereich auf Grund eines Vertrages Verschlusssachen an eine nicht öffentliche Stelle weitergegeben werden sollen.

(2) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung in den Fällen des § 24 Nr. 2 ist die jeweilige oberste Landesbehörde oder die jeweilige oberste Aufsichtsbehörde, deren Zuständigkeit für die nicht öffentliche Stelle in einer Verwaltungsvorschrift nach § 31 Nr. 1 festgelegt ist. Die jeweils zuständige oberste Landesbehörde oder die jeweilige oberste Aufsichtsbehörde kann ihre Befugnis auf eine von ihr bestimmte sonstige öffentliche Stelle des Landes übertragen.

(3) Die Aufgaben der nicht öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind in der Regel von einer Organisationseinheit wahrzunehmen, die über die Zuweisung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit hinaus keine arbeitsrechtlichen Personalentscheidungen treffen und auch nicht unmittelbar daran mitwirken darf. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu verarbeiten, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden, und die betroffene Person über die Ausnahmeregelung schriftlich zu unterrichten.