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§ 24 LSÜG
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Sonderregelungen für Sicherheitsüberprüfungen bei nicht öffentlichen Stellen

Titel: Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 24 LSÜG – Anwendungsbereich

Für die Sicherheitsüberprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle

  1. 1.
    zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 5 bei einer nicht öffentlichen Stelle ermächtigt oder zugelassen oder
  2. 2.
    mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 4 bei einer nicht öffentlichen Stelle betraut werden soll,

gelten, sofern nicht in den §§ 25 bis 28 Sonderregelungen getroffen sind, die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.