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§ 23 LSÜG
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Sicherheitsüberprüfungen bei öffentlichen Stellen → Abschnitt 4 – Datenverarbeitung

Titel: Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 23 LSÜG – Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten

(1) Auf schriftlichen Antrag erteilt die jeweilige Daten verarbeitende Stelle unentgeltlich Auskunft über die bei ihr zur anfragenden Person im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten Daten sowie über den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung.

(2) Soweit die Auskunft der zuständigen Stelle auch personenbezogene Daten umfasst, die sie an die mitwirkende Behörde übermittelt hat oder die ihr von dieser übermittelt worden sind, bedarf die Auskunftserteilung der vorherigen Zustimmung der mitwirkenden Behörde. Für die Versagung dieser Zustimmung durch die mitwirkende Behörde gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

  1. 1.
    die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Daten verarbeitenden Stellen liegenden Aufgaben gefährden würde,
  2. 2.
    dies zu einer Gefährdung von Nachrichtenzugängen führen kann oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der mitwirkenden Behörde zu befürchten ist,
  3. 3.
    die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
  4. 4.
    die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter, geheim gehalten werden müssen.

(4) Wird die Auskunft ganz oder teilweise nicht erteilt, bedarf dies gegenüber der anfragenden Person keiner Begründung, soweit dadurch der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die anfragende Person darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann. Dieser oder diesem ist auf Verlangen der anfragenden Person Auskunft zu erteilen und Einsicht in alle Dateien und Unterlagen der Sicherheitsüberprüfung zu gewähren, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde oder die zuständige oberste Aufsichtsbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die anfragende Person dürfen den Zweck der Auskunftsverweigerung nicht gefährden und keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Daten verarbeitenden Stelle zulassen.

(5) Der anfragenden Person kann auf Antrag Einsicht in die Sicherheitsakte gewährt werden; die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. Ein Recht auf Einsicht in die Sicherheitsüberprüfungsakte bei der mitwirkenden Behörde besteht grundsätzlich nicht.