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§ 16 LSÜG
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Sicherheitsüberprüfungen bei öffentlichen Stellen → Abschnitt 3 – Befugnisse und Maßnahmen

Titel: Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 16 LSÜG – Aufgaben und Maßnahmen der mitwirkenden Behörde

(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 Abs. 1 trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:

  1. 1.
    sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eingeholten Meldedaten und der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
  2. 2.
    Ersuchen um eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister zur betroffenen Person,
  3. 3.
    Anfragen zur betroffenen Person an das für die derzeitigen Haupt- und Nebenwohnungen jeweils zuständige Landeskriminalamt, die Grenzschutzdirektion und die Nachrichtendienste des Bundes,
  4. 4.
    Auskunftsersuchen zur betroffenen Person an das Ausländerzentralregister, soweit hierzu Anlass besteht.

Im Fall des § 10 Abs. 2 Nr. 2 ist der in Satz 1 genannte Umfang der Sicherheitsüberprüfung entsprechend zu beschränken mit der Maßgabe, dass zumindest die in Nummer 1 genannten Maßnahmen durchzuführen sind.

(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 11 trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 1 folgende Maßnahmen:

  1. 1.
    soweit Anlass besteht, Anfragen zur betroffenen Person an das Bundeskriminalamt und das für die Haupt- und Nebenwohnungen der letzten fünf Jahre jeweils zuständige Landeskriminalamt oder die jeweils zuständige Polizeidienststelle,
  2. 2.
    Prüfung der Identität der betroffenen Person, soweit hierzu Anlass besteht,
  3. 3.
    Überprüfung der Ehefrau oder des Ehemannes oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners der betroffenen Person entsprechend dem für diese vorgesehenen Umfang, sofern nicht die zuständige Stelle von der Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung absieht.

(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 12 befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich zu den nach den Absätzen 1 und 2 zu treffenden Maßnahmen die von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung angegebenen Referenzpersonen, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. Im Bedarfsfall können auch von der betroffenen Person nicht benannte Dritte befragt werden. In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist stets auch die betroffene Person selbst zu befragen.

(4) Soweit die Aufklärung eines sicherheitserheblichen Sachverhalts es erfordert, kann die mitwirkende Behörde zusätzlich folgende Maßnahmen treffen:

  1. 1.
    Befragung der betroffenen Person, ihrer Ehefrau oder ihres Ehemannes oder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners,
  2. 2.
    Befragung weiterer Dritter,
  3. 3.
    Auskunftsersuchen an Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften und Gerichte,
  4. 4.
    Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung.

Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 sind nur zulässig, sofern die Befragung gemäß Satz 1 Nr. 1 nicht ausreicht oder dieser schutzwürdige private oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

(5) Soweit Referenzpersonen, weitere Dritte und nicht öffentliche Stellen befragt werden sollen, sind diese auf den Zweck der Erhebung und die Freiwilligkeit ihrer Angaben oder auf eine dienst- oder arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Personen hat die Angabe zu deren Beschäftigungsstelle und der Art ihrer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu unterbleiben, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person, Dritter oder der mitwirkenden Behörde erforderlich ist.

(6) Die mitwirkende Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle in die Personalakten der betroffenen Person Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung einer sicherheitserheblichen Erkenntnis unerlässlich ist.