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§ 12 LSÜG
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Sicherheitsüberprüfungen bei öffentlichen Stellen → Abschnitt 2 – Überprüfungsarten

Titel: Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 12 LSÜG – Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist durchzuführen für Personen, die

  1. 1.
    Zugang zu STRENG GEHEIM oder nach § 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. 2.
    Zugang zu einer Vielzahl GEHEIM oder nach § 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar eingestufter Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  3. 3.
    als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörde tätig werden sollen.

Gleiches gilt in den übrigen gesetzlich vorgesehenen Fällen.

(2) Von einer Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 soll abgesehen werden, wenn die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 10 oder § 11 für ausreichend hält.