§ 12 LSÜG
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 1 – Sicherheitsüberprüfungen bei öffentlichen Stellen → Abschnitt 2 – Überprüfungsarten
§ 12 LSÜG – Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist durchzuführen für Personen, die
- 1.Zugang zu STRENG GEHEIM oder nach § 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- 2.Zugang zu einer Vielzahl GEHEIM oder nach § 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar eingestufter Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- 3.als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörde tätig werden sollen.
Gleiches gilt in den übrigen gesetzlich vorgesehenen Fällen.