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§ 10 LSÜG
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Sicherheitsüberprüfungen bei öffentlichen Stellen → Abschnitt 2 – Überprüfungsarten

Titel: Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 10 LSÜG – Einfache Sicherheitsüberprüfung

(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist durchzuführen für Personen, die

  1. 1.
    Zugang zu VS-VERTRAULICH oder nach § 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, soweit nicht § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Anwendung findet,
  2. 2.
    sonstige Tätigkeiten in Bereichen nach § 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 wahrnehmen sollen.

Gleiches gilt in den übrigen gesetzlich vorgesehenen Fällen.

(2) Die zuständige Stelle kann

  1. 1.
    von einer Sicherheitsüberprüfung insgesamt oder
  2. 2.
    von der Anordnung einzelner Maßnahmen

absehen, wenn Art oder Dauer der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dies im Einzelfall zulässt oder die Unaufschiebbarkeit der Tätigkeit es erfordert.