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Art. 50 LStVG
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Verfahren beim Erlass von Verordnungen

Titel: Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LStVG
Gliederungs-Nr.: 2011-2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 50 LStVG – Geltungsdauer

(1) In jeder Verordnung muss der Zeitpunkt bestimmt werden, an dem sie in Kraft tritt.

(2) 1Eine bewehrte Verordnung soll ihre Geltungsdauer festsetzen, jedoch in keinem Fall auf mehr als zwanzig Jahre. 2Setzt sie keine oder eine längere Geltungsdauer fest, so gilt sie zwanzig Jahre, sofern sie nicht aus einem anderen Grund vorher außer Kraft tritt. 3Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Berechnung von Fristen gelten entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Rechtsvorschriften, die auf Bundesrecht, dem Bayerischen Naturschutzgesetz oder dem Bayerischen Wassergesetz beruhen.