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Art. 49 LStVG
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Verfahren beim Erlass von Verordnungen

Titel: Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LStVG
Gliederungs-Nr.: 2011-2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 49 LStVG – Allgemeine Aufsichtspflicht

(1) 1Die Rechtsaufsichtsbehörden haben auch bereits bekannt gemachte Verordnungen, die mit dem geltenden Recht, insbesondere mit Gesetzen oder mit Verordnungen einer höheren Behörde, in Widerspruch stehen, zu beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung zu verlangen. 2Das Gleiche gilt, wenn die Verordnung nicht in der genehmigten Fassung bekannt gemacht worden ist.

(2) Kommt die Gemeinde, der Landkreis oder der Bezirk binnen einer von der Rechtsaufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist dem Verlangen nicht nach, so hebt die Rechtsaufsichtsbehörde die beanstandete Verordnung auf.