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Art. 31 LStVG
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Einzelne Ermächtigungen und Ordnungswidrigkeiten → 3. Abschnitt – Weitere Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Titel: Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LStVG
Gliederungs-Nr.: 2011-2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 31 LStVG – Gifte, Giftwaren, Arzneien

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit kann das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen, Verordnungen erlassen über

  1. 1.

    die Erlaubnispflicht für das Zubereiten, Feilhalten, Verkaufen oder sonstige Überlassen von Giftwaren, insbesondere von Giften selbst,

  2. 2.

    das Aufbewahren und Befördern von Giftwaren,

  3. 3.

    die Erlaubnispflicht für das Zubereiten, Feilhalten, Verkaufen oder sonstige Überlassen von Arzneien sowie die Ausübung einer erteilten Erlaubnis zum Zubereiten oder Feilhalten von Arzneien.

(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer

  1. 1.

    ohne die erforderliche Erlaubnis Gifte oder Giftwaren zubereitet, feilhält, verkauft oder sonst an andere überlässt oder

  2. 2.

    einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Verordnung über das Aufbewahren oder Befördern von Giftwaren oder über die Ausübung der Erlaubnis zum Zubereiten oder Feilhalten von Arzneien zuwiderhandelt.