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Art. 22 LStVG
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Einzelne Ermächtigungen und Ordnungswidrigkeiten → 3. Abschnitt – Weitere Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Titel: Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LStVG
Gliederungs-Nr.: 2011-2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 22 LStVG – Notzeichen

(1) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann, soweit bundesrechtliche Vorschriften nicht bestehen, durch Verordnung vorschreiben, dass bestimmte Schallzeichen, die der Warnung vor Gefahren, dem Rufen von Hilfsdiensten oder anderen öffentlichen Zwecken dienen (öffentliche Schallzeichen), nur durch bestimmte Stellen für diese Zwecke gegeben werden dürfen.

(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer

  1. 1.

    entgegen einer nach Absatz 1 erlassenen Verordnung öffentliche Schallzeichen gibt,

  2. 2.

    öffentlich vernehmbar Schallzeichen gibt, die mit öffentlichen Schallzeichen verwechselt werden können,

  3. 3.

    ohne berechtigten Grund um Hilfe ruft oder ein anderes Notzeichen gibt.