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§ 9 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil I – Bau und Unterhaltung der öffentlichen Straßen → 1. Abschnitt – Planung

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 LStrG – Enteignung

(1) Zu Gunsten des Trägers der Straßenbaulast ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder zur Ausführung eines festgestellten oder genehmigten Planes notwendig ist. Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(2) Soweit die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach § 5 Abs. 4 entfallen ist, kann ein Enteignungsverfahren durchgeführt werden, wenn die oberste Straßenbaubehörde die Zulässigkeit der Enteignung festgestellt hat.

(3) Einigen sich der Betroffene und der Träger der Straßenbaulast nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts lediglich über die Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts, so hat die Enteignungsbehörde, in deren Bereich das Grundstück liegt, die Gegenleistung festzusetzen; dies gilt auch im Falle des § 19 Abs. 2a des Bundesfernstraßengesetzes. Die Bestimmungen des Landesenteignungsgesetzes über die Bemessung und Festsetzung der Enteignungsentschädigung gelten entsprechend.

(4) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstückes durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung oder im Falle des Absatzes 2 nach Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(5) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(6) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung festzustellen oder durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen. Die Enteignungsbehörde oder der Sachverständige haben ihre Feststellungen in eine Niederschrift aufzunehmen. Den Beteiligten ist von der Enteignungsbehörde eine Fassung ihrer Niederschrift oder der Niederschrift des Sachverständigen zu übermitteln. Die Aufnahme einer Niederschrift in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(7) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das in dem Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(8) Soweit durch Maßnahmen nach Absatz 4 Vermögensnachteile entstehen, wird der Betroffene vom Träger der Straßenbaulast in Geld entschädigt. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so setzt die Enteignungsbehörde die Entschädigung fest.

(9) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(10) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(11) Die Absätze 1 und 3 bis 10 gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 6 Abs. 1 genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(12) Im Übrigen gilt das Landesenteignungsgesetz.