Gesetze

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§ 62 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil IV – Ordnungswidrigkeiten Übergangs- und Schlussbestimmungen → 3. Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 LStrG – Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften

Das für den Straßenbau zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.