§ 6 LStrG - Besondere Bestimmungen über die Planfeststellung
Bibliographie
- Titel
- Landesstraßengesetz (LStrG)
- Amtliche Abkürzung
- LStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 91-1
(1) Die der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen dienenden Anlagen, wie Polizeidienststellen, Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, Landestellen für Hubschrauber, können, wenn sie eine unmittelbare Zufahrt zu diesen Straßen haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung miteinbezogen werden. Das Gleiche gilt für Zollanlagen.
(2) Anhörungsbehörde, Planfeststellungsbehörde und Plangenehmigungsbehörde ist die obere Straßenbaubehörde. Dies gilt auch für Bundesstraßen.
(3) Abweichend von § 74 Abs. 4, 5 und 6 Satz 2 Halbsatz 3 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LVwVfG und § 27 Abs. 1 Satz 1 UVPG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 LUVPG können die Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird. Zusätzlich ist der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde, verbunden mit dem Hinweis auf leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, in den örtlichen Tageszeitungen bekanntzumachen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen im Planfeststellungsbeschluss ist hinzuweisen. Auf Verlangen eines Beteiligten, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, ist ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Im Fall des elektronischen Zugänglichmachens gilt mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist die Entscheidung dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die Unterlagen nach Satz 1 sollen nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist zur Information im Internet veröffentlicht werden.
(4) Die Planfeststellungsbehörde entscheidet in den Fällen des § 74 Abs. 2 Satz 3 und des § 75 Abs. 2 Satz 4 des VwVfG jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LVwVfG über den Entschädigungsanspruch dem Grunde nach. Kommt über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zu Stande, so entscheidet auf Antrag die Enteignungsbehörde. Diese entscheidet auch in den Fällen des § 19a des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Abweichend von § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LVwVfG tritt der Plan nicht außer Kraft, wenn er vorher auf Antrag des Vorhabenträgers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert wird. Vor der Entscheidung über die Verlängerung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Veröffentlichung im Internet oder Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LVwVfG erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.
(6) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LVwVfG und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LVwVfG; für das neue Verfahren sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.