Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 58 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil IV – Ordnungswidrigkeiten Übergangs- und Schlussbestimmungen → 2. Abschnitt – Übergangsbestimmungen

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 LStrG – Sondernutzungen

(1) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende unwiderrufliche und unkündbare Nutzungsrechte an Straßen können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast erforderlich ist, durch Enteignung aufgehoben werden. § 9 gilt entsprechend.

(2) Für Nutzungsrechte, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge vereinbart sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Sondernutzungen von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge erstmals nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes kündbar sind.

(3) Für Nutzungsrechte an Pflanzungen, die nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26. März 1934 (RGBl. I S. 243) eingeräumt worden sind, gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

(4) Bis zum Erlass einer Satzung nach § 42 Abs. 2 können Gemeindestraßen in der bisher ortsüblichen Weise über den Gemeingebrauch hinaus benutzt werden.