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§ 54 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil IV – Ordnungswidrigkeiten Übergangs- und Schlussbestimmungen → 2. Abschnitt – Übergangsbestimmungen

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 LStrG – Einstufung von Straßen

Alle Straßen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße haben, sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. Dies wird für Straßen, die seit dem 31. März 1948 dem öffentlichen Verkehr dienen, vermutet. Soweit sie nicht durch die Landesverordnung über die Einstufung von Landes- und Kreisstraßen vom 6. Dezember 1963 (GVBl. S. 233, 1964 S. 96, BS 91-1-2) als Landes- oder Kreisstraßen eingestuft wurden, gelten sie, falls sie bisher von einer Gemeinde unterhalten worden sind, als Gemeindestraßen, im Übrigen als sonstige Straßen. Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat die Straßen auch weiterhin zu unterhalten. Auf Antrag eines beteiligten Trägers der Straßenbaulast sind sie jedoch entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung einzustufen.