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§ 51 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil III – Zuständigkeiten für Straßenbau und Straßenaufsicht → 2. Abschnitt – Straßenaufsicht

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 LStrG – Straßenaufsichtsbehörden

Straßenaufsichtsbehörde ist

  1. 1.
    für die Bundesfernstraßen und für die Landesstraßen die oberste Straßenbaubehörde,
  2. 2.
    für die Kreisstraßen, für die Gemeindestraßen und sonstigen Straßen in den kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten und für die sonstigen Straßen, soweit Baulastträger die Landesforstverwaltung ist, die obere Straßenbaubehörde,
  3. 3.
    für die übrigen Gemeindestraßen und sonstigen Straßen die Kreisverwaltung,
  4. 4.
    für die Bestimmung des Trägers der Straßenbaulast nach § 15 Abs. 1 und die Genehmigung der Erhebung eines Entgeltes nach § 15 Abs. 3 bei sonstigen Straßen, soweit die Landesforstverwaltung Baulastträger ist, die Kreisverwaltung.

Die Landkreise nehmen die ihnen nach Satz 1 Nr. 3 und 4 übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.