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§ 50 LStrG - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Landesstraßengesetz (LStrG)
Amtliche Abkürzung
LStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
91-1

(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die dem Träger der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften obliegt, wird durch die Straßenaufsicht überwacht.

(2) Handelt es sich bei dem Träger der Straßenbaulast um einen Dritten (§ 16), so erstreckt sich die Aufsicht auch auf die Zweckmäßigkeit der Ausführung.

(3) Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durchführung notwendiger Maßnahmen binnen einer angemessenen Frist anordnen. Sie soll Maßnahmen, die mehrere Träger der Straßenbaulast durchzuführen haben, diesen rechtzeitig bekannt geben, um eine möglichst zusammenhängende Durchführung dieser Maßnahmen sicherzustellen. Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, kann die Straßenaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen (Ersatzvornahme). Weitergehende Maßnahmen gegenüber Gemeinden und Landkreisen trifft die zuständige Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung oder der Landkreisordnung.