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§ 47 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil II – Gemeingebrauch und Sondernutzung → 2. Abschnitt – Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 LStrG – Sondernutzungsgebühren

(1) Für die Sondernutzung an Straßen kann eine Gebühr erhoben werden.

(2) Soweit das Land Träger der Straßenbaulast ist, richtet sich die Erhebung von Sondernutzungsgebühren nach dem Landesgebührengesetz.

(3) Soweit Landkreise oder Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind, richtet sich die Erhebung von Sondernutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz.

(4) In Ortsdurchfahrten stehen die Sondernutzungsgebühren den Gemeinden zu, die insoweit die Gebühren durch Satzung regeln können.

(5) Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.