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§ 45 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil II – Gemeingebrauch und Sondernutzung → 2. Abschnitt – Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 LStrG – Sonstige Benutzungen

(1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straße richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht oder für Zwecke der öffentlichen Versorgung nur kurzfristig beeinträchtigt.

(2) In Ortsdurchfahrten, für die die Straßenbaulast nicht bei der Gemeinde liegt, dürfen Versorgungsleitungen sowie Kanalisationsanlagen nur mit Zustimmung der Gemeinde verlegt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert.

(3) Der Träger der Straßenbaulast hat auf Antrag der Gemeinde die Verlegung von Leitungen für Zwecke der öffentlichen Versorgung der Gemeinde einschließlich der Abwasserbeseitigung unentgeltlich zu gestatten, wenn die Inanspruchnahme der Straße sich als notwendig erweist.