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§ 38 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil II – Gemeingebrauch und Sondernutzung → 1. Abschnitt – Gebrauch der Straße

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 LStrG – Umstufung

(1) Hat sich die Verkehrsbedeutung einer Straße geändert, so ist die Straße in die entsprechende Straßengruppe umzustufen (Aufstufung, Abstufung). Das Gleiche gilt, wenn eine Straße nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingestuft ist oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls vorliegen

(2) Sind die beteiligten Träger der Straßenbaulast über die Umstufung einig, so verfügt der neue Träger der Straßenbaulast die Umstufung, andernfalls die für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständige Straßenaufsichtsbehörde. Diese Behörde verfügt die Umstufung auch in den Fällen, in denen der neue Träger der Straßenbaulast keine Gebietskörperschaft ist, und in den Fällen, in denen die beteiligten Träger der Straßenbaulast ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommen. Zu Umstufungsverfügungen der Straßenaufsichtsbehörde sind die Träger der Straßenbaulast und die für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständige allgemeine Aufsichtsbehörde und die Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zu hören. Vor Aufstufung von Gemeindestraßen oder sonstigen Straßen zu Kreisstraßen ist die Stellungnahme der oberen Straßenbaubehörde einzuholen.

(3) Umstufungen sind öffentlich bekannt zu machen.

(4) Die Umstufung soll nur zum Ende eines Haushaltsjahres verfügt und drei Monate zuvor schriftlich angekündigt werden.

(5) Wird durch den Neubau einer Straße die Umstufung einer bestehenden Straße erforderlich, so soll die Umstufung in der Planfeststellung für die neue Straße verfügt werden. Die zur Umstufung vorgesehene Straße ist in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Planunterlagen entsprechend kenntlich zu machen. Die Umstufung wird mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Verkehrsübergabe der neuen Straße erfolgt, wirksam. Dies gilt auch für Bundesfernstraßen.

(6) Im Falle der Abstufung einer Bundesfernstraße bestimmt die oberste Straßenbaubehörde den neuen Träger der Straßenbaulast. Absatz 2 Satz 3 findet sinngemäße Anwendung.