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§ 31 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil I – Bau und Unterhaltung der öffentlichen Straßen → 5. Abschnitt – Eigentum an öffentlichen Straßen

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 LStrG – Gesetzlicher Eigentumsübergang

(1) Mit einem Wechsel der Straßenbaulast gehen das Eigentum an der Straße sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, entschädigungslos auf den neuen Träger der Straßenbaulast über, soweit das Eigentum bisher bereits einer Gebietskörperschaft zustand. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Entgelt, das für die Duldung von Versorgungsleitungen zu zahlen ist. § 11 Abs. 5 Satz 2 findet Anwendung.

(2) War der bisherige Eigentümer berechtigt, in der Straße besondere Anlagen zu unterhalten, so ist der neue Eigentümer verpflichtet, diese Anlagen in dem bisherigen Umfange zu dulden. § 41 Abs. 3 und § 44 gelten entsprechend.

(3) Bei Einziehung einer Straße kann der frühere, bei mehreren der erste Eigentümer innerhalb eines Jahres verlangen, dass ihm das Eigentum an Grundstücken mit den in Absatz 1 genannten Rechten und Pflichten ohne Entschädigung übertragen wird, wenn sein Eigentum nach Absatz 1 übergegangen war. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 finden Anwendung.