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§ 25 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil I – Bau und Unterhaltung der öffentlichen Straßen → 4. Abschnitt – Anbau an öffentlichen Straßen und Schutzmaßnahmen

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 LStrG – Ausnahmen von Baubeschränkungen an Kreisstraßen

Auf Antrag der Gemeinde kann die oberste Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit dem für die kommunalen Gebietskörperschaften und dem für Bauwesen zuständigem Ministerium Ausnahmen von den Beschränkungen der §§ 22 bis 24 an Kreisstraßen zulassen.