§ 25 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil I – Bau und Unterhaltung der öffentlichen Straßen → 4. Abschnitt – Anbau an öffentlichen Straßen und Schutzmaßnahmen
§ 25 LStrG – Ausnahmen von Baubeschränkungen an Kreisstraßen
Auf Antrag der Gemeinde kann die oberste Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit dem für die kommunalen Gebietskörperschaften und dem für Bauwesen zuständigem Ministerium Ausnahmen von den Beschränkungen der §§ 22 bis 24 an Kreisstraßen zulassen.