Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 21 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil I – Bau und Unterhaltung der öffentlichen Straßen → 3. Abschnitt – Kreuzungen und Umleitungen

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 LStrG – Umleitungen

(1) Bei vorübergehenden Verkehrsbeschränkungen auf öffentlichen Straßen sind die Träger der Straßenbaulast anderer öffentlicher Straßen verpflichtet, die Umleitung des Verkehrs auf ihren Straßen zu dulden.

(2) Vor Anordnung einer Verkehrsbeschränkung hat die Straßenbaubehörde im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke festzustellen, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür nötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zu erstatten. Dies gilt auch für Aufwendungen, die dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zur Beseitigung durch die Umleitung verursachter Schäden entstehen.

(3) Muss der Verkehr ganz oder zum Teil über private Wege umgeleitet werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf schriftliche Anforderung durch die Straßenbaubehörde verpflichtet. Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, nach Aufhebung der Umleitung auf Antrag des Eigentümers den früheren Zustand des Weges wiederherzustellen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine neue Straße einer höheren Straßengruppe vorübergehend über eine Straße niederer Straßengruppe an das Straßennetz der höheren Gruppe angeschlossen werden muss.

(5) Das Recht der Polizei, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung bei Gefahr im Verzug den Verkehr kurzfristig auf andere Straßen umzuleiten, bleibt unberührt.