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§ 19 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil I – Bau und Unterhaltung der öffentlichen Straßen → 3. Abschnitt – Kreuzungen und Umleitungen

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 LStrG – Bau und Änderung von Straßenkreuzungen

(1) Beim Bau einer neuen Kreuzung hat der Träger der Straßenbaulast der hinzukommenden Straße die Kosten der Kreuzung zu tragen. Hierzu gehören auch die Kosten von Änderungen, die infolge der neuen Kreuzung an den anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn eine Straße, die nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird.

(2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehende Kreuzungen Anschlussstellen neu geschaffen, so haben die Träger der Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu tragen. Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die Geh- und Radwege, die Trenn- und Randstreifen sowie die befestigten Seitenstreifen einzubeziehen.

(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so fallen die dadurch entstehenden Kosten

  1. 1.
    demjenigen Träger der Straßenbaulast zur Last, der die Änderung verlangt oder hätte verlangen müssen,
  2. 2.
    den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zur Last, die die Änderung verlangen oder hätten verlangen müssen, und zwar im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nach der Änderung.

(4) Wird eine höhengleiche Kreuzung geändert, so gilt für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung Absatz 2. Für die Träger der Straßenbaulast derjenigen Straßenäste, die 20 v.H. des Verkehrs eines anderen Straßenastes nicht erreichen, entfällt eine Kostenbeteiligung nach Satz 1. Die Träger der Straßenbaulast der verkehrsstärkeren Straßenäste haben den Anteil der Änderungskosten, der auf den oder die Träger der Straßenbaulast der verkehrsschwächeren Straßenäste im Sinne des Satzes 2 entfallen würde, im Verhältnis der Fahrbahnbreiten mitzutragen.

(5) Ergänzungen an Kreuzungen sind wie Änderungen zu behandeln.

(6) Das für den Straßenbau zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung den Umfang der Kosten näher bestimmen.