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§ 16 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil I – Bau und Unterhaltung der öffentlichen Straßen → 2. Abschnitt – Verpflichtung zum Bau und zur Unterhaltungöffentlicher Straßen (Straßenbaulast)

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 LStrG – Straßenbaulast Dritter

(1) Die §§ 12, 14 und 15 gelten nicht, soweit die Straßenbaulast für öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes auf Grund gesetzlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt.

(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast lassen die Straßenbaulast unberührt.

(3) Obliegt die Straßenbaulast für Straßenteile gemäß Absatz 1 einem Dritten, so ist der nach den §§ 12, 14 und 15 für die übrige Straße zuständige Träger der Straßenbaulast im Falle einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung berechtigt, nach Ankündigung auf Kosten des Dritten alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erhaltung der Verkehrssicherheit erforderlich sind. In dringenden Fällen kann die Ankündigung unterbleiben.

(4) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Brücken über Gewässer.