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§ 15 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil I – Bau und Unterhaltung der öffentlichen Straßen → 2. Abschnitt – Verpflichtung zum Bau und zur Unterhaltungöffentlicher Straßen (Straßenbaulast)

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 LStrG – Straßenbaulast für sonstige Straßen

(1) Träger der Straßenbaulast für sonstige Straßen ist der Eigentümer, es sei denn die Straßenaufsichtsbehörde bestimmt im Benehmen mit der Gemeinde einen anderen mit dessen Zustimmung als Träger der Straßenbaulast.

(2) Die Straßenbaulast beschränkt sich auf die Unterhaltung der Straße in dem verkehrssicheren Umfange, in dem sie bei der Widmung erforderlich war, soweit nicht weitergehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bestehen.

(3) Der Träger der Straßenbaulast kann mit Genehmigung der Straßenaufsichtsbehörde für die Benutzung der Straße ein Entgelt erheben. Dieses darf die Unterhaltungskosten nicht überschreiten.