Gesetze

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§ 14 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil I – Bau und Unterhaltung der öffentlichen Straßen → 2. Abschnitt – Verpflichtung zum Bau und zur Unterhaltungöffentlicher Straßen (Straßenbaulast)

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LStrG – Straßenbaulast für Gemeindestraßen

Träger der Straßenbaulast für Gemeindestraßen sind die Gemeinden.