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§ 14 LStrG - Straßenbaulast für Gemeindestraßen

Bibliographie

Titel
Landesstraßengesetz (LStrG)
Amtliche Abkürzung
LStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
91-1

Träger der Straßenbaulast für Gemeindestraßen sind die Gemeinden.