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§ 8 LStDV 1990
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV 1990)
Bundesrecht
Titel: Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV 1990)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LStDV 1990
Gliederungs-Nr.: 611-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 LStDV 1990 – Anwendungszeitraum

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) sind erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2006 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen.

(2) 2 § 6 Abs. 3 und 4 sowie § 7 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden im Falle einer schädlichen Verfügung vor dem 1. Januar 2002. 3Die Nachversteuerung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 unterbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro nicht übersteigt.

(3) § 4 Absatz 2a ist für ab dem 1. Januar 2018 im Lohnkonto aufzuzeichnende Daten anzuwenden.

Zu § 8: Neugefasst durch G vom 20. 12. 2001 (BGBl I S. 3794), geändert durch G vom 15. 12. 2003 (BGBl I S. 2645), 5. 7. 2004 (BGBl I S. 1427), 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878) und 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679).