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§ 8 LStatG M-V
Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LStatG M-V
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 LStatG M-V – Geschäftsstatistiken

(1) Geschäftsstatistiken bedürfen, auch soweit personenbezogene Daten verwendet werden, keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift, wenn sie ausschließlich der Aufgabenbewältigung der Dienststelle, in deren Geschäftsgang die Daten anfallen, oder der Ausübung von Aufgaben oder Befugnissen der jeweils übergeordneten Dienststellen dienen.

(2) Die statistische Aufbereitung von Geschäftsstatistiken der Behörden und Gerichte des Landes sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums und des Ministeriums für Inneres und Europa ganz oder teilweise dem Statistischen Amt übertragen werden. Zu diesem Zweck dürfen mit Ausnahme von Name und Anschrift auch Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse übermittelt werden. Gesetzliche Übermittlungs- und Offenbarungsverbote bleiben unberührt. Das Statistische Amt ist mit Einwilligung der auftraggebenden Stelle berechtigt aus aufbereiteten Daten der Geschäftsstatistiken statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen.