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§ 6 LStatG M-V
Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LStatG M-V
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 LStatG M-V – Statistiken aus dem Verwaltungsvollzug

(1) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass dem Statistischen Amt für statistische Zwecke solche personenbezogenen Daten aus automatisierten Registern des Verwaltungsvollzugs zur Verfügung gestellt werden, die beim Vollzug eines Landesgesetzes erhoben worden sind, soweit das Gesetz dies vorsieht. Personenbezogene Daten, die freiwillig für Zwecke des Verwaltungsvollzugs gegeben wurden und in automatisierten Registern oder Dateien verarbeitet werden, dürfen mit Einwilligung des Betroffenen dem Statistischen Amt für die Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Rechtsverordnung muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1.
    Bezeichnung des Registers und der Datei,
  2. 2.
    speichernde Stelle,
  3. 3.
    die an das Statistische Amt zu übermittelnden Daten,
  4. 4.
    den statistischen Zweck, für den die Daten verwendet werden sollen,
  5. 5.
    Zeitpunkt und Periodizität der Übermittlung.

(3) Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu hören.