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§ 1 LStatG M-V
Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LStatG M-V
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 LStatG M-V – Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt

  1. 1.

    ergänzend zum Bundesstatistikgesetz (BStatG) für die Durchführung von

    1. a)

      Statistiken auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union (EU-Statistiken) und

    2. b)

      Statistiken auf Grund von Rechtsvorschriften des Bundes (Bundesstatistiken),

  2. 2.

    für die Durchführung von

    1. a)

      Landesstatistiken und

    2. b)

      Kommunalstatistiken,

  3. 3.

    für Statistiken, bei denen Daten verwendet werden, die im Geschäftsgang der Behörden und Gerichte des Landes sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts anfallen, die bei diesen oder den übergeordneten Behörden oder Stellen geführt werden (Geschäftsstatistiken), sowie

  4. 4.

    für die statistische Aufbereitung und Auswertung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug.