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§ 8 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29
Normtyp: Gesetz

§ 8 LStatG – Kommunalstatistiken

(1) Die Gemeinden können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kommunalstatistiken durchführen. Kommunalstatistiken mit Auskunftspflicht bedürfen einer Regelung durch Satzung; Kommunalstatistiken ohne Auskunftspflicht können auch durch Anordnung des Bürgermeisters geregelt werden. Die Vorschrift über den Regelungsumfang landesstatistischer Rechtsvorschriften (§ 6 Abs. 5) gilt jeweils entsprechend.

(2) Kommunalstatistiken mit Auskunftspflicht sind nur zulässig, wenn der Gemeinde die für Zuständigkeitsbereich benötigten statistischen Einzelangaben oder Ergebnisse vom Statistischen Landesamt nicht zur Verfügung gestellt werden können.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten für Landkreise entsprechend.