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§ 6 LStatG
Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Landesrecht Berlin

2. Abschnitt II – Landesstatistiken

Titel: Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 LStatG – Anordnung von Landesstatistiken

(1) Die Landesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet.

(2) Der Senat wird ermächtigt, Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten sowie sonstige Statistiken, die als Landesstatistiken durchgeführt werden, durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren anzuordnen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. 1.

    Die Ergebnisse der Landesstatistiken müssen zur Erfüllung bestimmter, im Zeitpunkt der Erhebung schon festliegender Landeszwecke erforderlich sein.

  2. 2.

    Die Landesstatistiken dürfen nur einen beschränkten Personenkreis erfassen.

  3. 3.

    Die voraussichtlichen Kosten der jeweiligen Landesstatistik ohne die Kosten für die Veröffentlichung dürfen 100.000 EUR innerhalb eines Jahres nicht übersteigen.

Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunftspflicht, sonstige Landesstatistiken dürfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.

(3) Der Senat erstattet dem Abgeordnetenhaus alle drei Jahre, erstmals im Jahr 1994, einen Bericht über die nach Absatz 2 angeordneten Statistiken sowie über die Statistiken nach § 8. Dabei sind die geschätzten Kosten darzulegen, die dem Land Berlin entstehen. Ferner soll auf die Belastung der zu Befragenden eingegangen werden.

(4) Landesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden, bedürfen keiner Anordnung durch Gesetz oder Rechtsverordnung. Das Gleiche gilt für Landesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus öffentlichen Registern verwendet werden, soweit dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht zu diesen Registern gewährt wird.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch, wenn die dort genannten Statistiken als koordinierte Länderstatistiken oder auf Empfehlung der kommunalen Spitzenverbände durchgeführt werden.

(6) Bei der Anordnung von Landesstatistiken ist den Erfordernissen einer modernen Informationsgesellschaft und dem Gebot der Sparsamkeit Rechnung zu tragen; es ist insbesondere zu prüfen, ob die Statistik erforderlich ist und ob der Arbeitsaufwand, den sie bei den Befragten und bei den mit ihrer Durchführung betrauten Verwaltungsstellen verursacht, in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen steht. Die Prüfung soll sich auch auf die Periodizität der Statistik, die Zahl der Befragten und die Zahl der Erhebungsmerkmale erstrecken. Alle Statistiken sollen in regelmäßigen Abständen auf ihre Notwendigkeit überprüft werden. Bei der Auswertung statistischer Daten soll in der Regel nur auf anonymisierte Einzelangaben zurückgegriffen werden.

(7) Der Senat wird ermächtigt, bis zu vier Jahre durch Rechtsverordnung die Durchführung einer Landesstatistik oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben und den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Landesstatistik entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben. Der Senat wird außerdem ermächtigt, bis zu vier Jahre durch Rechtsverordnung von der vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Landesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.

(8) Bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften, durch die Statistiken angeordnet werden, ist die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu beteiligen.