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§ 9 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 205-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 LStatG – Erhebungs- und Hilfsmerkmale

(1) Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung von Statistiken dienen. Für andere Zwecke dürfen sie nur verwendet werden, soweit Absatz 2 oder eine sonstige Rechtsvorschrift es zulassen.

(2) Für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale dürfen der Name der Gemeinde, des Gemeindeteils und die Blockseitenbezeichnung genutzt werden. Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebietes die Seite einer Straße mit derselben Bezeichnung, die zwischen Straßeneinmündungen oder vergleichbaren Begrenzungen liegt. Sie umfasst die diesem Straßenabschnitt zugeordneten Grundstücke.