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§ 7 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 205-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LStatG – Kommunalstatistik

(1) Die Gemeinden, Kreise und Ämter können zur Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben eigene Statistiken mit oder ohne Auskunftspflicht durchführen, soweit das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein Einzelangaben in dem erforderlichen Umfang nicht zur Verfügung stellen kann.

(2) Statistiken nach Absatz 1 sind durch Satzung anzuordnen. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Satzung kann darüber hinaus bestimmen, dass Verstöße gegen die Auskunftspflicht mit einem Bußgeld geahndet und die Auskunftserteilung mit dem Mittel des Zwangsgeldes durchgesetzt werden kann.

(3) Einzelangaben aus den in § 4 Satz 1 genannten Statistiken, die auf Grund des § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes oder auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften übermittelt werden, dürfen für kommunalstatistische Zwecke genutzt werden.

(4) Die Durchführung eigener Statistiken nach Absatz 1 sowie die Nutzung von Einzelangaben nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist. Aufgaben der Kommunalstatistik dürfen nur von einer Stelle innerhalb der Verwaltung wahrgenommen werden, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen getrennt ist (Statistikstelle). Die Trennung ist aufrechtzuerhalten, solange Einzelangaben in der Statistikstelle aufbewahrt werden.

(5) Die Räume der Statistikstelle sind gegen unbefugten Zugang zu sichern. Die übermittelten Einzelangaben dürfen anderen als den der Statistikstelle zugeordneten Personen nicht zugänglich gemacht werden.

(6) Die Statistikstelle ist der Landrätin oder dem Landrat, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, einer Stadträtin oder einem Stadtrat oder der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher unmittelbar zu unterstellen.

(7) Die der Statistikstelle zugeordneten Personen dürfen nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden. Dies gilt nicht für einen befristeten Einsatz bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen außerhalb der Statistikstelle.

(8) Die der Statistikstelle zugeordneten Personen dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Betroffene nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse über Betroffene schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Statistikstelle.

(9) Die zur Einrichtung der Statistikstelle und zur Gewährleistung des Statistikgeheimnisses erforderlichen organisations- und verfahrensmäßigen Regelungen sind in einer Dienstanweisung zusammenzufassen.